Fachkräfteeinwanderungsgesetz

Das Fachkräfteeinwanderungsgesetz ist ein in Deutschland verabschiedetes Gesetz, das am 1. März 2020 in Kraft getreten ist. Sein Hauptziel besteht darin, die Einwanderung qualifizierter Fachkräfte aus dem Ausland – insbesondere aus Nicht-EU-Ländern – zu erleichtern und somit die Fachkräftesicherung in Deutschland zu stärken.

Dieses Gesetz bringt eine Reform der Einwanderungsregeln mit sich. Es besteht aus mehreren Teilen, und die neuen Regelungen werden in Etappen ab dem 18. November 2023 in Kraft treten. Unsere Webseite wird derzeit überarbeitet, um Ihnen bald aktuelle Informationen bereitzustellen.

Das Fachkräfteeinwanderungsgesetz eröffnet qualifizierten ausländischen Fachkräften, unabhängig von ihrer Nationalität, die Möglichkeit, eine Beschäftigung in Deutschland zu suchen und zu finden. Darüber hinaus enthält es Maßnahmen zur Förderung des Integrationsprozesses, wie beispielsweise eine beschleunigte Anerkennung ausländischer Abschlüsse und die Unterstützung beim Deutschlernen.

Am 12. Oktober 2022 hat die Bundesregierung zudem ihre neue Fachkräftestrategie im Kabinett beschlossen. Mit diesem Maßnahmenpaket unterstützt die Bundesregierung die Bemühungen von Unternehmen und Betrieben, Fachkräfte zu gewinnen und langfristig zu binden. Weitere Informationen zur Fachkräftestrategie der Bundesregierung finden Sie hier.


Was ist eine Fachkraft?

Ausländische Fachkräfte im Sinne des Gesetzes sind nunmehr nicht nur Kandidaten / Kandidatinnen, die einen deutschen, einen anerkannten ausländischen oder einem deutschen Hochschulabschluss vergleichbaren ausländischen Hochschulabschluss haben,

 – sondern auch –

die eine anerkannte ausländische Berufsqualifikation und somit eine gleichwertige qualifizierten Berufsausbildung besitzen (siehe Gesetzestext § 18 Abs. 3 AufenthG ). Die Gleichwertigkeit des Abschlusses / der beruflichen Qualifikation der ausländischen Fachkraft, wird im sogenannten Anerkennungsverfahren vor Einreise geprüft und dann erteilt. Bitte beachten Sie, dass ein Jobsuche Visa und Arbeitserlaubnis nur mit der anerkannten Gleichwertigkeit und den zu erfüllenden Voraussetzungen, erteilt wird.


Fachkräfteeinwanderungsgesetz – Voraussetzungen

 

  • die Fachkraft muss eine für Deutschland anerkannte Qualifikation vorweisen
  • gute nachgewiesene Deutschkenntnisse im mindestens Sprach-Niveau-B1
  • Kandidaten müssen ihren Lebensunterhalt während der Jobsuche selbst bestreiten
  • Mit einem Sperrkonto ist der Lebensunterhalt während der Jobsuche nachzuweisen
  • Alle Kandidaten benötigen eine Krankenversicherung und eine nachweisliche Unterkunft
  • Bei Arbeitsaufnahme muss die volle Lebensunterhaltssicherung durch die eigene Arbeit gesichert sein
  • Arbeitsvertrag für eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung mit mindestens 35 Wochenarbeitsstunden

Bezug von Sozialleistungen ist während der Jobsuche ausgeschlossen!

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Zu den Neuerungen gehören

  • ein einheitlicher Fachkräftebegriff, der Hochschulabsolventen und Beschäftigte mit qualifizierter Berufsausbildung umfasst
  • der Verzicht auf eine Vorrangprüfung bei anerkannter Qualifikation und Arbeitsvertrag
  • der Wegfall der Begrenzung auf Mangelberufe bei qualifizierter Berufsausbildung
  • die Möglichkeit für Fachkräfte mit anerkannter qualifizierter Berufsausbildung oder entsprechend der bestehenden Regelung für Hochschulabsolventen für eine befristete Zeit zur Arbeitsplatzsuche nach Deutschland zu kommen (Voraussetzung: deutsche Sprachkenntnisse und Lebensunterhaltssicherung),
  • bei Vorliegen eines geprüften ausländischen Abschlusses, verbesserte Möglichkeiten zum Aufenthalt für Qualifizierungsmaßnahmen in Deutschland mit dem Ziel der Anerkennung von beruflichen Qualifikationen
  • Verfahrensvereinfachungen durch eine Bündelung der Zuständigkeiten bei zentralen Ausländerbehörden und beschleunigte Verfahren für Fachkräfte.
  • Wer unter 25 ist, kann auch zur Suche eines Ausbildungs,- oder Studienplatzes für sechs oder neun Monate ein Visum beantragen.
  • Die Suche nach einer qualifizierten Arbeitsstelle erlaubt auch Probebeschäftigungen bis zu 10 Stunden pro Woche
  • Um Verwaltungsverfahren effizient zu gestalten, werden die Zuständigkeiten in den Ländern für die Einreise zur Erwerbsmigration bei zentralen Ausländerbehörden gebündelt.

Vereinfachung für Unternehmen !

Im Rahmen des geltenden Fachkräfteeinwanderungsgesetz, startete auch das beschleunigtes Fachkräfteverfahren für deutsche Unternehmen. Haben Sie also mit Ihrer internationalen Stellenanzeige passende Kandidat:innen für Ihr Unternehmen gefunden, so können deutsche Arbeitgeber das Anerkennungs,- und Visaverfahren für ihre neuen Mitarbeiter:innen mit dem sogenannten beschleunigtes Fachkräfteverfahren schneller durchlaufen.

 

Begrenzung auf Mangelberufe wird ausgesetzt !

Aufgrund des stabilen Arbeitsmarkts und dem Fachkräftemangel wird die bisherige Beschränkung der Engpassberufe / Mangelberufe, sowie die sogenannte Vorrangprüfung, bis auf weiteres aufgehoben. Somit muss nicht mehr vor jeder Einstellung einer Fachkraft aus einem Drittstaat festgestellt werden, ob ein inländischer oder europäischer Bewerber zur Verfügung steht. Sie können also direkt mit dem Recruiting von qualifizierten Facharbeiter:innen beginnen und hier Ihre Stellenausschreibung schalten.


Sonderfall für IT Branche

Für IT Fachkräfte (wie zum Beispiel Entwickler, Data oder Security Experten), welche besonders in Zeiten der Transformation und Digitalisierung benötigt werden, gibt es eine Sonderregelung. Die Grundlage ist, dass es vor allem in diesem Bereich nicht in allen Ländern eine Ausbildung im klassischen Sinne gibt. Vielmehr handelt es sich hierbei um learning by doing Jobs.

Dementsprechend dürfen IT-Spezialisten auch ohne Ausbildung und mit erforderlichen B1 Deutsch Sprachkenntnisse (Verzicht in Einzelfällen möglich.) per Jobsuche Visa einreisen – vorausgesetzt – Sie können nachweisen, dass sie im Ausland mindestens 3 Jahre Berufserfahrung in der Branche innerhalb der letzten 7 Jahren gearbeitet haben und praktische Berufserfahrungen vorweisen können. Zudem müssen Sie ein Gehalt von mindestens 60 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze zur Rentenversicherung beziehen. Hier finden Sie weitere Informationen zum Sonderregelung IT Fachkräfte. 

 

Sonderfall für Bus & LKW Fahrer

Sie können Drittstaatsangehörige auch ohne formale Ausbildung in Deutschland als Fahrerin oder Fahrer für LKW oder Kraftomnibusse beschäftigen, wenn die Bundesagentur für Arbeit (BA) ihrer Beschäftigung zugestimmt hat und diese Grundqualifikation als Fahrerin oder Fahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güter- und Personenkraftverkehr vorhanden sind. Hier erfahren Sie mehr zum Sonderregelung für LKW Fahrer / Fahrerinnen.


Sonderfall Fachkräfte ab 45 

Für internationale Fachkräfte ab 45 Jahren wurde das Gesetz verschärft. Diese müssen für einen Aufenthalt zur Beschäftigung ein Mindestgehalt oder eine angemessene Altersversorgung nachweisen können. Das Gehalt muss mindestens 55 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze zur Rentenversicherung betragen!


Warum wurde das Fachkräfteeinwanderungsgesetz (FKEG) beschlossen ?

Das Gesetz soll helfen, den Fachkräftemangel in Deutschland zu entschärfen, welcher durch die Demografische Entwicklung und Digitalisierung in Teilen vorhanden ist bzw. kommen wird. Vor diesem Hintergrund hat die Koalitionsmehrheit von CDU/CSU und SPD am 07.06.2019 das lange umstrittene Fachkräfteeinwanderungsgesetz beschlossen. 

Für Akademiker / Hochschulabsolventen aus Nicht-EU-Staaten gilt zudem auch weiterhin die Europäische Blue Card Regelung, welche seit 2012 in Kraft ist. Die Blaue Karte für Deutschland wurde nun überarbeitet und steht informell zur Verfügung.

Bisher konnten Fachkräfte mit anerkannten beruflichen Qualifikationen eines Mangelberufs über die Beschäftigungsverordnung Ihre Anträge zur Arbeitsaufnahme in Deutschland stellen. 

Hinweis: Grundlage für das Fachkräfteeinwanderungsgesetz und Arbeitsaufnahme sind allein Vollzeit- oder Teilzeitjobs, die das erforderliche Bruttogehalt beinhalten. Auf keinen Fall kommen Minijobs in Betracht.

Das Fachkräfteeinwanderungsgesetz erleichtert somit bei erfüllten gesetzlichen Voraussetzungen nicht nur das Recruiting von Mitarbeitern, sondern auch die Jobsuche sowie Aufnahme einer Beschäftigung und ist die Basis der dauerhaften Integration zum Leben und Arbeiten in Deutschland.


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