Sonderfall Berufskraftfahrer

Beschäftigte aus Drittstaaten

Sie können Drittstaatsangehörige auch ohne formale Ausbildung in Deutschland als LKW- oder Kraftomnibusfahrer/in beschäftigen, sofern die Bundesagentur für Arbeit (BA) ihrer Beschäftigung zugestimmt hat. Die Zustimmung nach § 24a Abs. 1 BeschV setzt voraus, dass eine EU- oder EWR-Fahrerlaubnis der Klassen C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D oder DE sowie die EU- oder EWR-Grundqualifikation für den Güter- oder Personenkraftverkehr vorliegt.

Falls Sie Bewerber haben, die noch keine EU- oder EWR-Fahrerlaubnis oder Grundqualifikation besitzen, können Sie sie im Rahmen einer alternativen Tätigkeit beschäftigen, vorausgesetzt, Sie ermöglichen ihnen gleichzeitig die Erlangung der erforderlichen deutschen Fahrerlaubnis und Grundqualifikation.

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Die Einreise zur Teilnahme an den Qualifizierungsmaßnahmen setzt voraus, dass Deutschkenntnisse auf dem Niveau B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens nachgewiesen werden. Diese Art der Beschäftigung wird von der BA zugestimmt, wenn nach § 24a Abs. 2 BeschV folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

– Sie bieten Ihrem zukünftigen Beschäftigten einen Arbeitsvertrag an, der neben der Beschäftigung im Unternehmen auch die Verpflichtung zur Teilnahme an Maßnahmen zur Erlangung der deutschen Fahrerlaubnis und Grundqualifikation vorsieht. Während dieser Zeit ist eine Beschäftigung als Berufskraftfahrer/in nicht möglich.

– Die Arbeitsbedingungen während der Qualifizierungsmaßnahmen sind so gestaltet, dass die deutsche Fahrerlaubnis und Grundqualifikation innerhalb von 15 Monaten erworben werden können.

– Sie bieten Ihrem zukünftigen Beschäftigten ein konkretes Arbeitsplatzangebot als Berufskraftfahrer/in im Güterkraft- oder Personenkraftverkehr mit Kraftomnibussen in Ihrem Betrieb nach Abschluss der Umschreibung der Fahrerlaubnis und Erlangung der Grundqualifikation.

– Ihr zukünftiger Beschäftigter verfügt über eine bereits vorhandene Fahrerlaubnis aus einem Drittstaat für die Tätigkeit als Berufskraftfahrer/in.

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Wenn Ihr zukünftiger Beschäftigter während einer früheren Beschäftigung in einem anderen EU-/EWR-Staat oder der Schweiz die Grundqualifikation bereits erworben hat und diese noch gültig ist, kann er auch dann einreisen, wenn er ausnahmsweise keine EU-/EWR-Fahrerlaubnis besitzt. Die ausländische Fahrerlaubnis muss innerhalb von sechs Monaten in Deutschland umgeschrieben werden. In der Regel sind theoretische und praktische Fahrprüfungen erforderlich. Informationen dazu erhalten Sie bei der für Sie zuständigen Auslandsvertretung.

Wenn Ihr zukünftiger Beschäftigter 45 Jahre oder älter ist, muss er den Nachweis über ausreichende Altersversorgung erbringen oder sein Bruttojahresgehalt muss mindestens 55 Prozent der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung betragen.

Wichtig: Wenn Ihre Fachkraft bereits die erforderliche Grundqualifikation oder die EU- oder EWR-Fahrerlaubnis besitzt, können Sie die Einreise beschleunigen, indem Sie das beschleunigte Fachkräfteverfahren bei der zuständigen Ausländerbehörde beantragen. Bei Erfüllung aller Voraussetzungen kann eine Aufenthaltserlaubnis (§ 19 Abs. 1 AufenthG i.V.m. § 24 Abs. 2 BeschV) erteilt werden.

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