Sonderfall IT-Fachkräfte

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Beschäftigung von IT-Fachkräften mit berufspraktischen Kenntnissen aus Drittstaaten

Für die Einstellung ausländischer IT-Fachkräfte gibt es eine Sonderregelung. Demnach können Kandidaten / Kandidatin aus Drittstaaten die Zustimmung zur Beschäftigung durch die BA im IT-Bereich erhalten, ohne dass eine formale Anerkennung ihrer Qualifikation durch eine zuständige Anerkennungsstelle in Deutschland erforderlich ist (§ 19c Abs. 2 i. V. m. § 6 BeschV). Es müssen dazu folgende Voraussetzungen erfüllt werden:

• Die Kandidaten / Kandidatin kann mindestens drei Jahre Berufserfahrung im IT-Bereich innerhalb der letzten sieben Jahre nachweisen, welche dem Qualifikationsniveau einer akademischen Fachkraft entspricht.

• Die Kandidaten / Kandidatin sollte die entsprechende Qualifikation durch eine erfolgreiche Teilnahme an theoretischen Schulungen oder einschlägigen Prüfungen im Bereich IT nachweisen.

• Das Bruttojahresgehalt muss mindestens 60 Prozent der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung – 4.230 Euro brutto monatlich im Jahr 2022 – betragen.

• Die Kandidaten / Kandidatin verfügt mindestens über Deutschkenntnisse auf dem Niveau B1. Im Einzelfall kann auf den Nachweis der Deutschkenntnisse verzichtet werden, wenn diese für die zukünftige Arbeitsstelle nicht zwingend erforderlich sind. – Das kann z.B. sein, wenn Ihr Team überwiegend international besetzt ist. Allerding bitten wir darum, nicht zu vergessen, dass die Deutsche Sprache auch die Basis für gute Integration ist.

 

 

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